Leistung im Detail
ArbMedVV Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV in den drei gesetzlich vorgesehenen Formen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.
Rechtliche Grundlage
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Welche Vorsorgeart bei welcher Tätigkeit greift, ergibt sich aus dem Anhang der ArbMedVV in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs.
Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Tätigkeit, wenn diese mit bestimmten Gefährdungen verbunden ist, etwa bei Tätigkeiten mit ausgewählten Gefahrstoffen, unter Lärmbelastung oder bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen.
Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei geringeren, aber weiterhin definierten Gefährdungen anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Wunschvorsorge steht Beschäftigten unabhängig von einer konkreten Gefährdungsschwelle zu, sofern ein gesundheitlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht auszuschließen ist.
Relevant für
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition
- Lärmexponierte Arbeitsplätze
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- Bildschirmarbeitsplätze
- Tätigkeiten mit Hitze- oder Kältebelastung
Ablauf
Ablauf: ArbMedVV Vorsorge
Einordnung der Tätigkeit
Abgleich der Tätigkeit mit dem Anhang der ArbMedVV und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung.
Terminierung
Festlegung der Vorsorgefristen auf Basis der einschlägigen AMR und der betrieblichen Abläufe.
Durchführung
Ärztliches Gespräch und erforderliche Untersuchungsinhalte entsprechend Anlass und Tätigkeit.
Vorsorgebescheinigung
Ausstellung der Bescheinigung nach AMR 6.3 ohne Übermittlung von Befunden an den Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Fragen zu ArbMedVV Vorsorge
Nein. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich die Vorsorgebescheinigung mit Datum und Anlass der Vorsorge. Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Weitere Leistungen
Angrenzende Themen
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