Leistung im Detail

ArbMedVV Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV in den drei gesetzlich vorgesehenen Formen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Welche Vorsorgeart bei welcher Tätigkeit greift, ergibt sich aus dem Anhang der ArbMedVV in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs.

Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Tätigkeit, wenn diese mit bestimmten Gefährdungen verbunden ist, etwa bei Tätigkeiten mit ausgewählten Gefahrstoffen, unter Lärmbelastung oder bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen.

Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei geringeren, aber weiterhin definierten Gefährdungen anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Wunschvorsorge steht Beschäftigten unabhängig von einer konkreten Gefährdungsschwelle zu, sofern ein gesundheitlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht auszuschließen ist.

Relevant für

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition
  • Lärmexponierte Arbeitsplätze
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Bildschirmarbeitsplätze
  • Tätigkeiten mit Hitze- oder Kältebelastung

Ablauf

Ablauf: ArbMedVV Vorsorge

Einordnung der Tätigkeit

Abgleich der Tätigkeit mit dem Anhang der ArbMedVV und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung.

Terminierung

Festlegung der Vorsorgefristen auf Basis der einschlägigen AMR und der betrieblichen Abläufe.

Durchführung

Ärztliches Gespräch und erforderliche Untersuchungsinhalte entsprechend Anlass und Tätigkeit.

Vorsorgebescheinigung

Ausstellung der Bescheinigung nach AMR 6.3 ohne Übermittlung von Befunden an den Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Fragen zu ArbMedVV Vorsorge

Nein. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich die Vorsorgebescheinigung mit Datum und Anlass der Vorsorge. Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

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